I.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), einer GmbH, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) -- KStG 2002 n.F.-- im Einspruchsverfahren auf 85.258 € fest. Dabei ging er von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz in Höhe von 198.937 € aus. In diesem Betrag enthalten war auch das Nennkapital in Höhe von 103.000 €. Da die Klägerin erklärt hatte, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 7 KStG 2002 n.F. in einer Summe entrichten zu wollen, setzte das FA einen abgezinsten Betrag von 67.798 € fest.
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