FG Köln - Urteil vom 20.08.2003
5 K 3894/01
Normen:
BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 S 1 ; GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1645

Einbeziehung des Wertes einer Markise in die Bemessungsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 3894/01

DRsp Nr. 2003/12403

Einbeziehung des Wertes einer Markise in die Bemessungsgrundlage

Der Wert einer mitverkauften handelsüblichen Markise, die mangels spezieller und individueller Ausrichtung auf das Gebäude keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB darstellt, ist nicht in die Bemessungsgrundlage gem. § 8 GrEStG einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 93 ; BGB § 94 Abs. 1 ; BGB § 94 Abs. 2 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 S 1 ; GrEStG § 8 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Wert einer mitverkauften, angeschraubten Markise eines Hauses in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... (UR.-Nr. ...) des Notars J., der zugleich Prozessbevollmächtigter der Kläger in dem vorliegenden Verfahren ist, erwarben die Kläger zu gleichen Teilen den im Grundbuch von P. Blatt ... verzeichneten Grundbesitz Gemarkung P., Flur ... Nummer ... zu einem Kaufpreis von ... DM. Miterworben wurde gemäß § 2 des Kaufvertrages eine Markise, auf die gemäß § 3 des Kaufvertrages ein Betrag von ... DM des Kaufpreises entfiel.

Mit Grunderwerbsteuerbescheiden jeweils vom ... setzte der Beklagte gegenüber beiden Klägern die Grunderwerbsteuer bei einem Steuersatz von 3,5 v.H. auf jeweils ... DM fest. Hierbei legte er einen Kaufpreis von ... DM zugrunde.