I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2007 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober bei der Firma W AG in D beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs beendet.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 200 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz setzte er mit 52 km an.
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