FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2018
1 K 723/18
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1;

Einbeziehung eines Betrieb gewerblicher Art (BgA ) in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen

FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 K 723/18

DRsp Nr. 2023/10031

Einbeziehung eines Betrieb gewerblicher Art (BgA ) in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der A betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der B KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.

Bei der im Jahr 2000 gegründeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die C als Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Vermögen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A, die ihre Kapitaleinlage durch Einbringung ihres 100%-igen Geschäftsanteils an der D erbrachte.

Im Streitjahr 2008 hielt die KG folgende Geschäftsanteile:

Beteiligung Anteilsquote Gesellschaftszweck
D 74,9% Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser
E 100% öffentlicher Personennahverkehr
F 100%
- - - -