I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ersteigerte als sog. Fernbieter ein Bild bei einem Schweizer Auktionshaus. Neben dem Zuschlagspreis in Höhe von 1.300 CHF hatte er ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld von 260 CHF zuzüglich 7,6 % Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt also 1.579,75 CHF zu zahlen. Dieser Rechnungspreis wurde bei der Einfuhrabfertigung des in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde gelegt. Den Antrag des Klägers, bei der Abgabenfestsetzung lediglich den Zuschlagspreis ohne Aufgeld des Auktionshauses zu berücksichtigen, sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) als Antrag auf teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer an, den das HZA ablehnte.
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