FG Köln - Urteil vom 30.10.2002
4 K 5915/97
Normen:
GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; GewStG § 9 Nr. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1265

Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen in gewerbesteuerliche Kürzungsvorschriften

FG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 5915/97

DRsp Nr. 2003/13960

Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen in gewerbesteuerliche Kürzungsvorschriften

1. Zweifelhaft ist, ob im Rahmen des §§ 9 Nr. 2a, 12 Abs. 3 Nr. 2a, 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG für die Frage des Erreichens der "Ein-Zehntel"-Grenze auch mittelbare Beteiligungen in die Beurteilung miteinzubeziehen und eine zusammenrechnende Beurteilung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligen zu erfolgen hat. 2. Bei unmittelbaren Beteiligungen ist im Rahmen der Kürzungsvorschriften eine zusammenrechnende Beurteilung vorzunehmen.

Normenkette:

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a ; GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4 ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; GewStG § 9 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.

Die A AG, an der die Klägerin mehrheitlich beteiligt ist, hielt eine 5 %-ige unmittelbare Beteiligung an der W AG. Im Jahre 1991 erwarb die A AG eine 10 %-ige Schachtelbeteiligung an der N GmbH, die wiederum in 1991 eine 10 %-ige Schachtelbeteiligung an der W AG erwarb und bis heute hält.

Des Weiteren erwarb die A AG in 1991 eine unmittelbare Beteiligung in Höhe von 3,95 % an der X AG. Diese Anteile wurden in 1992 wieder veräußert. Die A AG besaß bereits seit 1989 eine 22,23 %-ige Schachtelbeteiligung an B GmbH, die ihrerseits seit 1989 zu 25 % an der X AG beteiligt ist.