BFH - Urteil vom 11.03.2010
VI R 9/08
Normen:
EStG § 40b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4670/06

Einbeziehung von Beiträgen zu Direktversicherungen in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Vorliegen eines gemeinsamen Versicherungsvertrages; Fortführung von Direktversicherungen als Einzelversicherung beim neuen Arbeitgeber nach einem Wechsel des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen VI R 9/08

DRsp Nr. 2010/9589

Einbeziehung von Beiträgen zu Direktversicherungen in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Vorliegen eines gemeinsamen Versicherungsvertrages; Fortführung von Direktversicherungen als Einzelversicherung beim neuen Arbeitgeber nach einem Wechsel des Arbeitgebers

Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

EStG § 40b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob auf Beiträge zu einer Direktversicherung die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) zur Anwendung kommen kann, wenn Beiträge auch in einen Einzelversicherungsvertrag eingezahlt werden.