FG Münster - Urteil vom 15.06.2011
9 K 501/08 K
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Alt. 1; HGB a.F. § 253 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Alt. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b); KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Einbeziehung von Finanzierungskosten für die eigenen Räumlichkeiten bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

FG Münster, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 9 K 501/08 K

DRsp Nr. 2011/19283

Einbeziehung von Finanzierungskosten für die eigenen Räumlichkeiten bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Eine Sparkasse, die als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 4 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt, darf voraussichtliche Finanzierungsaufwendungen, die sich auf der Basis der durchschnittlichen Passivverzinsung der Sparkasse i.H.v. ... % und der Restbuchwerte für die jeweiligen Grundstücke und Gebäude (sog. Poolfinanzierung) ergeben, weder als Einzel- noch als Gemeinkosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen einbeziehen, da bei der Leistung der Aufwendung aus dem vorgenannten Pool jede Möglichkeit fehlt, die konkrete Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel nachzuverfolgen.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Alt. 1; HGB a.F. § 253 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Alt. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b); KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten für die eigenen hierfür genutzten Räumlichkeiten einzubeziehen sind.