BFH - Urteil vom 19.04.2012
III R 34/11
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG des Landes Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 971/08

Einbeziehung von Kosten der Anlaufbegleitung in die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen III R 34/11

DRsp Nr. 2012/16050

Einbeziehung von Kosten der Anlaufbegleitung in die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage

1. NV: Die Frage, ob eine Anschaffung der jeweiligen Maschine oder ein Herstellen einer Fertigungsstraße als übergeordnetes Wirtschaftsgut vorliegt, wenn einzelne Maschinen zu einer Gesamtanlage verbunden werden, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist vom FG als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. 2. NV: Für die Frage, in welchem Jahr Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Investitionszulage geltend zu machen sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Ist die Errichtung einer aus unterschiedlichen Fertigungsstraßen bestehenden Produktionsanlage abgeschlossen und die Produktionsanlage in Betrieb, so können an den Abnehmer der hergestellten Produkte gezahlte Kosten der Anlaufbegleitung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, nicht in die Bemessungsgrundlage der Investition einbezogen werden.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2;

Gründe

I.