FG München - Urteil vom 27.07.2015
10 K 3179/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 8

Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei einem rechtswirksamen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts; Bewertung von selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Anwendbarkeit der Regeln über die Feststellungslast durch das Finanzgericht; Reduzierung des Beweismaßes bei einer Verweigerung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 10 K 3179/13

DRsp Nr. 2016/8756

Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei einem rechtswirksamen Zustandekommen des vermittelten Geschäfts; Bewertung von selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Anwendbarkeit der Regeln über die Feststellungslast durch das Finanzgericht; Reduzierung des Beweismaßes bei einer Verweigerung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen

1. Provisionsforderungen sind in den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) einzubeziehen, sobald das vermittelte Geschäft rechtswirksam zustande gekommen ist.2. Bei den selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht vermittelten Verkäufen einer sehr großen Anzahl von Aktien (11 Transaktionen über ca. 900.000 Aktien in vier Monaten) handelt es sich nicht um gelegentliche Vermittlungsgeschäfte, die als sonstige Einkünfte zu behandeln sind, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.3. Die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast stellt nur eine "ultima ratio" dar. Zuvor muss das FG sich selbst um Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bemühen und dazu auch die Beteiligten --einschließlich eines Beigeladenen-- heranziehen.