BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 29/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 2; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 421/08

Einbeziehung von tatsächlich geleisteten Beiträgen i.R.e. Prüfung von oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen; Anwendbarkeit der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer Besteuerung von Renteneinkünften eines Beamten; Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften eines Beamten bei der Feststellung oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter Beiträge

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 29/09

DRsp Nr. 2010/13610

Einbeziehung von tatsächlich geleisteten Beiträgen i.R.e. Prüfung von oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen; Anwendbarkeit der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer Besteuerung von Renteneinkünften eines Beamten; Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften eines Beamten bei der Feststellung oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter Beiträge

Im Rahmen der sog. Öffnungsklausel können in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben unberücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 2; GG Art. 3;

Gründe

I.