Die Kläger, wohnhaft in M, werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1995 erklärten sie u.a. nichtselbständige Einkünfte des Klägers, die er als Werkzeugmacher bei den G-Werken in L erzielte.
Im Streitjahr wurde der Kläger vom 2.01.1995 bis 20.07.1995 als sogenannter Traveller bei der Firma B S.A. in U/Portugal für einen "temporären Arbeitseinsatz" abgestellt. Vom 24.07. bis 25.08. verbrachte er seinen Jahresurlaub in Portugal. Danach arbeitete er wieder in Deutschland (L).
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