BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 92/09
Normen:
FGO § 68; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2131/08 AO

Einbringung eines geänderten Abrechnungsbescheids als Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens oder eines anhängigen Einspruchsverfahrens; Zulässigkeit einer zuvor erhobenen Untätigkeitsklage gegen den Änderungsbescheid im Hinblick auf den Eingang eines geänderten Abrechnungsbescheids in das gerichtliche Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 92/09

DRsp Nr. 2010/19101

Einbringung eines geänderten Abrechnungsbescheids als Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens oder eines anhängigen Einspruchsverfahrens; Zulässigkeit einer zuvor erhobenen Untätigkeitsklage gegen den Änderungsbescheid im Hinblick auf den Eingang eines geänderten Abrechnungsbescheids in das gerichtliche Verfahren

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Sie war ursprünglich eine GmbH und hat durch eine auf den 30. Dezember 2000 wirkende Umwandlung ihre heutige Rechtsform erhalten. Im Streitjahr (2000) war ihre persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH; Kommanditistin war eine GmbH & Co. KG.