BFH - Urteil vom 14.01.2010
IV R 46/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 174 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 410/03

Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine gewerblich geprägte GbR als Entnahme; Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mit der Folge einer steuerlichen Berücksichtigung eines Entnahmegewinnes aus einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV R 46/07

DRsp Nr. 2010/7008

Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine gewerblich geprägte GbR als Entnahme; Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mit der Folge einer steuerlichen Berücksichtigung eines Entnahmegewinnes aus einer Betriebsaufspaltung

1. NV: Unter einem "bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. 2. NV: Ging das FA anlässlich der Erklärung der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen einer KG und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR --nach späterer Erkenntnis rechtsirrig-- davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme aus dem Betriebsvermögen der KG gewürdigt worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 174 Abs. 3;