FG Niedersachsen - Urteil vom 02.11.2006
6 K 502/02
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1164
EFG 2007, 472

Einbringung; Mitunternehmeranteil; Bewertungswahlrecht; Zwischenwert; Bilanzänderung; Lediglich vorläufige Bilanzerstellung; Gesellschafterversammlung; Jahresabschluss - Die Bindung an die Wertansätze der vollständig eingereichten Steuererklärung gilt auch ohne den hiermit übereinstimmenden Willen der Gesellschafter

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 502/02

DRsp Nr. 2007/6285

Einbringung; Mitunternehmeranteil; Bewertungswahlrecht; Zwischenwert; Bilanzänderung; Lediglich vorläufige Bilanzerstellung; Gesellschafterversammlung; Jahresabschluss - Die Bindung an die Wertansätze der vollständig eingereichten Steuererklärung gilt auch ohne den hiermit übereinstimmenden Willen der Gesellschafter

1. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft hat ihr Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ausgeübt, wenn sie die Steuererklärung einschließlich der dazugehörigen Bilanz für das Wirtschaftsjahr der Einbringung beim Finanzamt eingereicht hat. 2. Die einmal getroffene Wahl ist endgültig. Mit Ausübung des Wahlrechts ist die anderweitige Bewertungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verwirkt. 3. Die Vorschriften der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG) sind nicht anwendbar.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin noch ein Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zusteht oder dieses bereits "verbraucht" ist.

Die Klägerin, die M GmbH - vormals O GmbH - (im Folgenden: GmbH), war die Komplementärin der M KG (kurz: KG). Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von ... DM sowie B mit einem Anteil im Umfang von... DM.