Streitig ist, ob der Klägerin noch ein Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zusteht oder dieses bereits "verbraucht" ist.
Die Klägerin, die M GmbH - vormals O GmbH - (im Folgenden: GmbH), war die Komplementärin der M KG (kurz: KG). Kommanditisten der KG waren A mit einem Anteil von ... DM sowie B mit einem Anteil im Umfang von... DM.
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