Die Beteiligten streiten über die Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz der Kläger zu 1 und 2 jeweils auf den Schluss der Streitjahre 1995 bis 1997, die für diese aufgrund der Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile ihrer bisherigen Gemeinschaftspraxis in die mit Wirkung ab 1.7.1995 gegründete und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger zu 3 gebildet wurde. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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