FG Hessen - Urteil vom 01.12.2022
5 K 852/21
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 6a;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1012

Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung durch die Anteilseigner

FG Hessen, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 5 K 852/21

DRsp Nr. 2023/10024

Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung durch die Anteilseigner

Orientierungssätze: Bringen Anteilseigner ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine KG als Sacheinlage bei Neugründung ein, fehlt es an einem herrschenden Unternehmen beim Einbringungsvorgang, wenn keiner der Anteilseigner die GmbH und die KG mit grunderwerbsteuerlicher Mehrheit beherrscht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 6a;

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde mit notariellem Vertrag vom ... (UR-Nr. ... des Notars A, B) gegründet. Hintergrund war, dass die drei Erben nach C, zu dessen Nachlass auch die Beteiligung an zwei GmbHs, der D und der E, gehörte eine Erbauseinandersetzung vornehmen wollten mit dem Ziel, den steuerlich bislang als Betriebsvermögen (Betriebsaufspaltung des am ... verstorbenen Erblassers) behandelten Nachlass zunächst in Bruchteilseigentum umzuwandeln und sodann in eine zu gründende KG einzubringen. Zu diesem Zwecke wurden im o.g. Vertrag u.a. die in Erbengemeinschaft gehaltenen GmbH-Beteiligungen jeweils gedrittelt und den einzelnen Erben übertragen.