Der Kläger ist Internist und bezieht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Streitig ist, ob der Kläger im Rahmen der Einbringung seiner Einzelpraxis in die zum 01.04.1989 gegründete Gemeinschaftspraxis mit Dr. A für einen dabei erzielten Veräußerungsgewinn eine Tarifermäßigung nach den Vorschriften des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) in Anspruch nehmen kann.
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