FG Nürnberg - Gerichtsbescheid vom 01.04.2008
IV 278/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 2, 3 ;

Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerfrei, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 01.04.2008 - Aktenzeichen IV 278/05

DRsp Nr. 2008/16385

Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerfrei, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird

1. Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG ist die Grunderwerbsteuerbefreiung nach Absatz 2 der Vorschrift insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. 2. § 5 Abs. 3 GrEStG ist jedoch einschränkend auszulegen, so dass Erwerbsvorgänge, bei denen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten objektiv ausgeschlossen ist, weiterhin grunderwerbsteuerfrei bleiben. Eine Steuerumgehung scheidet objektiv aus, wenn der Rechtsvorgang, durch den der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung verliert, der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig wird oder grunderwerbsteuerfrei bleibt, wenn der Kommanditanteil innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung unentgeltlich weitergegeben wird.

I.