FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 28.01.2010
1 K 184/07
Normen:
UmwStG § 20; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7;
Fundstellen:
EFG 2010, 1085

Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 184/07

DRsp Nr. 2010/7138

Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft

Wie bei einer Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH muss auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft in eine GmbH der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn behandelt werden, der auf die zum Umlaufvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstücke entfällt (Weiterführung von BFH Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895).

Normenkette:

UmwStG § 20; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der aus einer Einbringung von Kommanditanteilen resultierende Gewinn ein laufender Gewinn oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn ist.