1. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Senat hat durch das angefochtene Urteil vom 12. Mai 2009 - das den Klägern am 27. Mai 2009 zugestellt wurde - die Klage des Klägers und die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
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