Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2009 Klage gegen die näher bezeichnete Einspruchsentscheidung des Finanzamtes I in C vom 03. März 2009. Mit der genannten Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift nicht beigefügt war, hatte der Beklagte einen Einspruch zurückgewiesen, weil dieser trotz Ankündigung und Aufforderung vom 27. Januar 2009 nicht begründet worden war. Die Klageschrift enthält den Antrag, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sowie die Ankündigung, eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz einzureichen.
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