FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2010
12 K 12065/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Eine Klage muss den Gegenstand des Klagebegehrens genau bezeichnen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 12 K 12065/09

DRsp Nr. 2010/11699

Eine Klage muss den Gegenstand des Klagebegehrens genau bezeichnen

Eine Klage ist unzulässig, wenn für das Gericht die Sachverhaltsmerkmale aus denen der Kläger die ihn betreffende Rechtsverletzung herleiten will, nicht erkennbar sind, weil der Kläger in seinem Antrag auf Aufhebung der - den Einspruch wegen fehlender Begründung als unzulässig zurückweisenden - Einspruchsentscheidung lediglich eine Aussage aus dem Betriebsprüfungsbericht benennt, ohne gezogene oder zu ziehende rechtliche Folgerungen darzustellen. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert, genau darzulegen, welchen Inhalt die Entscheidung des Gerichts haben soll.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2009 Klage gegen die näher bezeichnete Einspruchsentscheidung des Finanzamtes I in C vom 03. März 2009. Mit der genannten Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift nicht beigefügt war, hatte der Beklagte einen Einspruch zurückgewiesen, weil dieser trotz Ankündigung und Aufforderung vom 27. Januar 2009 nicht begründet worden war. Die Klageschrift enthält den Antrag, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, sowie die Ankündigung, eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz einzureichen.