Das Verfahren wird eingestellt.
II.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen infolge außergerichtlicher Einigung war das Verfahren in entsprechender Anwendung von §
Die Kostenentscheidung (vgl. §
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|