I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerte 2008 Bronzeskulpturen verschiedener Künstler. Die Skulpturen wurden in limitierten Auflagen unterschiedlichen Umfangs mittels von den Künstlern geschaffener Gussvorlagen in Werkstätten, mit denen der jeweilige Künstler zusammenarbeitete, gegossen, nummeriert und von den Künstlern signiert.
Während der Kläger für die Lieferungen der Skulpturen den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnete, war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Anschluss an eine Außenprüfung der Auffassung, dass es sich nicht um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst gehandelt habe, und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2008, später die Umsatzsteuer 2008, unter Zugrundelegung des Regelsteuersatzes neu fest.
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