BFH - Urteil vom 17.02.2000
I R 52-55/99
Normen:
FGO § 79b Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1284
BFH/NV 2000, 1042
BStBl II 2000, 354
NJW 2000, 2839
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens

BFH, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen I R 52-55/99

DRsp Nr. 2000/5011

Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens

»Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist ermessensfehlerhaft, wenn das FG bei rechtzeitiger und sachgerechter Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel in der Verhandlung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

FGO § 79b Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Streitjahre (1982 bis 1985) mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind deutsche Staatsangehörige. Sie hatten in den Streitjahren zusammen mit ihren Kindern einen Wohnsitz in Irland. Ferner verfügte die Klägerin über eine 50,73 qm große Wohnung in I. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Wohnung als inländischer Wohnsitz der Klägerin anzusehen ist. Streit herrscht hingegen darüber, ob die genannte Wohnung zugleich Wohnsitz des Ehemannes der Klägerin war.