FG Münster - Urteil vom 22.06.2001
11 K 3623/99 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1302

Einem behinderten Kind zur Verfügung stehende Mittel

FG Münster, Urteil vom 22.06.2001 - Aktenzeichen 11 K 3623/99 Kg

DRsp Nr. 2001/11106

Einem behinderten Kind zur Verfügung stehende Mittel

1) Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind wird nicht gewährt, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, z.B. die Behinderung der Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. 2) Bei der Ermittlung der einem behinderten Kind in einem bestimmten Jahr zur Verfügung stehenden Mittel sind in diesem Jahr bereits entstandene, jedoch noch nicht fällige Zahlungsverpflichtungen des Kindes nach dem in § 11 Abs. 2 EStG verankerten allgemeinen Rechtsgedanken nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 2; EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob dem Kläger (Kl.) für den Zeitraum August 1996 bis Juli 1997 ein Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A. zusteht.