Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Strittig ist, ob die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen in Abweichung zum geltenden Stichtagsprinzip deshalb niedriger festzusetzen ist, weil der Wechselkurs des im Ausland befindlichen Geldvermögens zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung gefallen ist.
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