BGH - Urteil vom 27.10.2020
II ZR 150/19
Normen:
BGB § 735 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2753
BB 2021, 17
BGHZ 227, 242
DB 2020, 2628
DStR 2021, 48
DZWIR 2021, 171
MDR 2021, 176
NZG 2021, 63
WM 2020, 2341
ZIP 2020, 2460
ZInsO 2021, 105
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2/12
KG, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 178/13

Einfordern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Nachschüssen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern nach ihrer Auflösung i.R.d. Vertretung durch den Liquidator

BGH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 150/19

DRsp Nr. 2020/17551

Einfordern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Nachschüssen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern nach ihrer Auflösung i.R.d. Vertretung durch den Liquidator

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Zahlungsantrags zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 735 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde von dem Beklagten und Rechtsanwalt G. 1992 zur Errichtung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshauses gegründet. Im September 2001 wurde die K. GmbH als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung aufgenommen. Seit dem Verkauf der gesellschaftseigenen Immobilie im März 2008 befindet sich die Klägerin in Liquidation.