FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.02.2015
3 K 135/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4d Abs. 1 S. 1; GewStG § 7;

Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft: vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorrangige Anwendung von § 4d Abs. 1 S. 1 EStG Beachtung der Rspr. zum Erdienenszeitraum auch im Rahmen des § 4d EStG Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage besonders überragende Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 135/12

DRsp Nr. 2015/19720

Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft: vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorrangige Anwendung von § 4d Abs. 1 S. 1 EStG Beachtung der Rspr. zum „Erdienenszeitraum” auch im Rahmen des § 4d EStG Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage besonders überragende Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Für die Frage, ob im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers geleistete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist § 4d Abs. 1 S. 1 EStG als lex specialis vorrangig vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzuwenden. 2. Für die Frage der „betrieblichen Veranlassung” i. S. d. § 4d Abs. 1 S. 1 EStG gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für Direktzusagen, die auf das Vorliegen einer vGA zu prüfen sind. Damit kommt auch den Aspekten der Erdienbarkeit im Grundsatz gleichermaßen Bedeutung zu wie bei Direktzusagen; ebenso sind Mindest(rest)dienstzeiten sowie Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter zu beachten.