OVG Thüringen - Beschluss vom 18.02.2019
1 EO 622/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauVNO § 22 Abs. 4 S. 1; BauVNO § 23; ThürBO § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-2; ThürBO § 6 Abs. 2 S. 1; ThürBO § 6 Abs. 5; ThürBO § 66 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123;
Fundstellen:
BauR 2019, 1575
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 1468/18

Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die regellose Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken geprägten näheren Umgebung; Heranrücken eines Gebäudes im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen; Verdoppelung des Streitwerts

OVG Thüringen, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 1 EO 622/18

DRsp Nr. 2019/7132

Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die regellose Anordnung der Hauptgebäude auf den Baugrundstücken geprägten näheren Umgebung; "Heranrücken" eines Gebäudes im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen; Verdoppelung des Streitwerts

1. Bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in die nähere Umgebung einfügt, hängt von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab.2. Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauVNO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen befasst. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen "heranrücken" darf, in erster Linie danach, ob es sich insoweit nach seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.