LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2020
6 Sa 500/19
Normen:
BGB § 125 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 693/18

Einfühlungsverhältnis keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfGKein Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei vorangegangenem Probearbeitstag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 500/19

DRsp Nr. 2020/17560

Einfühlungsverhältnis keine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Kein Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei vorangegangenem Probearbeitstag

Der wirksamen Befristung eines Arbeitsverhältnisses steht ein zunächst eingegangenes Einfühlungsverhältnis mit einem oder mehreren Probetagen nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 17. Oktober 2019 - 5 Ca 693/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Befristung und um hiermit im Zusammenhang stehende Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung und Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28. August 2017 (Bl. 11 f. d. A.; im Folgenden: AV) mit Wirkung zum 04. September 2017 als Hauswirtschafterin in ihrem Privathaushalt eingestellt. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug vereinbarungsgemäß 100 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.200,00 Euro pro Monat. Die Parteien vereinbarten gemäß § 1 Abs. 2 AV eine befristete Dauer des Arbeitsverhältnisses auf ein Jahr, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist gelten sollten.

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