BGH - Urteil vom 22.02.2022
VI ZR 265/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
VRS 2021, 303
VersR 2023, 341
ZIP 2022, 1180
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 403/18
OLG Brandenburg, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 89/19

Einführung eines weiteren Streitgegenstands in den Prozess durch den Kläger; Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen VI ZR 265/20

DRsp Nr. 2022/5137

Einführung eines weiteren Streitgegenstands in den Prozess durch den Kläger; Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung

a) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.b) Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.