FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 938/17
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. e);

Einfuhr der als BIO Vanille Extrakt bezeichneten Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU hinsichtlich Tarifierung und Erhebung von Branntweinsteuer; Steuerbefreiung als Aroma durch zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 938/17

DRsp Nr. 2019/12661

Einfuhr der als "BIO Vanille Extrakt" bezeichneten Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU hinsichtlich Tarifierung und Erhebung von Branntweinsteuer; Steuerbefreiung als Aroma durch zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

Tenor

1.

Soweit die Klage die Festsetzung von Branntweinsteuer betrifft, wird sie abgewiesen.

2.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens zu 90% der Klägerin und zu 10% dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. e);

Tatbestand