FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 627/18
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. e);

Einfuhr der als Vanille-Extrakt bezeichneten Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU hinsichtlich Tarifierung und Erhebung von Branntweinsteuer; Steuerbefreiung als Aroma durch zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 627/18

DRsp Nr. 2019/12660

Einfuhr der als "Vanille-Extrakt" bezeichneten Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU hinsichtlich Tarifierung und Erhebung von Branntweinsteuer; Steuerbefreiung als Aroma durch zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1; RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. e);

Tatbestand

Die Klägerin führt laufend eine für die Lebensmittelindustrie bestimmte, als "Vanille-Extrakt" bezeichnete Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU ein. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung und die damit einhergehende Erhebung von Branntweinsteuer.

Mit Zollanmeldung vom 4. Juli 2017 meldete die Klägerin [ ___ ] kg "Vanille Extract 0,5 % aromatisch flüssig UN 1169, Alkoholgehalt 85%" unter der Codenummer 1302 1905 00 0 des Elektronischen Zolltarifs - EZT - und dem Verbrauchsteuer-Code 2070 ([ ___ ] Hektoliter, 85 %) aus der Schweiz zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zugleich beantragte sie unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Anwendung des Präferenzzollsatzes (0,0 %).