I.
Streitig ist, ob für die von der Klägerin aus Italien eingeführten Kaffeegetränke Kaffeesteuer entstanden ist.
Die Klägerin führte seit 1994 bis Februar 1998 gesüßte, trinkfertige Kaffeezubereitungen aus Italien ein, die in buntbedruckte, doppelwandige Kunststoffbecher gefüllt und mit einem Aludeckel verschlossen waren. Lt. Packungsaufdruck waren sie aus Wasser, einer Kaffeemischung und Zucker sowie z.T. mit Grappa hergestellt.
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