FG München - Urteil vom 14.05.2003
3 K 5297/00
Normen:
KaffeeStG (1996) § 2 Nr. 5, Nr. 2 § 4 § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 38 ;

Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens; Kaffeesteuer

FG München, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 5297/00

DRsp Nr. 2003/10369

Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens; Kaffeesteuer

Bestimmung der Kaffeesteuerpflicht bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren: Bei der Ermittlung der 50-Gramm-Grenze des § 2 Nr. 5 KaffeeStG kommt es nur darauf an, welche Menge Kaffee i. S. von § 2 Nr. 2 KaffeeStG im Zeitpunkt der Einfuhr in das deutsche Steuergebiet in kaffeehaltigen Waren tatsächlich enthalten ist; unmaßgeblich ist, wie viel Kaffee zur Herstellung der kaffeehaltigen Waren eingesetzt wurde.

Normenkette:

KaffeeStG (1996) § 2 Nr. 5, Nr. 2 § 4 § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 38 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für die von der Klägerin aus Italien eingeführten Kaffeegetränke Kaffeesteuer entstanden ist.

Die Klägerin führte seit 1994 bis Februar 1998 gesüßte, trinkfertige Kaffeezubereitungen aus Italien ein, die in buntbedruckte, doppelwandige Kunststoffbecher gefüllt und mit einem Aludeckel verschlossen waren. Lt. Packungsaufdruck waren sie aus Wasser, einer Kaffeemischung und Zucker sowie z.T. mit Grappa hergestellt.