Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1; Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1594
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1837/05
Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung [hier: Verarbeitung zu Schnitttabak]; Unter Steueraussetzung stehend bei Beförderung zwischen Mitgliedstaaten; British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Hauptzollamt Schweinfurt
EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-550/08
DRsp Nr. 2010/11202
Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung [hier: Verarbeitung zu Schnitttabak]; Unter Steueraussetzung stehend bei Beförderung zwischen Mitgliedstaaten; British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Hauptzollamt Schweinfurt
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren (wie Tabakwaren), die aus nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Rohtabak) hergestellt worden sind, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, auch dann im Sinne dieser Bestimmung als unter Verbrauchsteueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst durch ihre Verarbeitung im Gebiet der Gemeinschaft verbrauchsteuerpflichtige Waren geworden sind, so dass sie zwischen Mitgliedstaaten befördert werden können, ohne dass die Verwaltung das in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verwaltungs- oder Handelsdokument verlangen darf.
Tenor:
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