Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Der Kläger reiste am 10.11.2002 von den Kanarischen Inseln kommend über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei durchschritt er den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei einer anschließenden Kontrolle des Reisegepäcks wurden 6.980 Stück unversteuerte Zigaretten diverser Sorten gefunden.
Mit mündlich erteiltem Steuerbescheid vom 10.11.2002 nahm ihn der Beklagte wegen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 634,24 EUR (Tabaksteuer) in Anspruch, wobei er in Anwendung von Art. 233 Unterabs. 1 lit. d Zollkodex von der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer absah. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Der Kläger äußerte sich im Rahmen des Aufgriffs nicht.
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