FG Hamburg - Urteil vom 24.03.2005
IV 154/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 46 ;

Einfuhr von Zigaretten aus den Kanarischen Inseln

FG Hamburg, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen IV 154/03

DRsp Nr. 2005/9894

Einfuhr von Zigaretten aus den Kanarischen Inseln

Die Kanarischen Inseln gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, es gelten jedoch einfuhrabgabenrechtliche Besonderheiten; verbrauchssteuerrechtlich geltend sie als Drittland. Im Falle einer Einreise aus den Kanarischen Inseln entsteht für mitgeführte Waren zwar kein Einfuhrzoll, allerdings wird die Tabaksteuer auf in größerer Menge eingeführte Zigaretten fällig.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 46 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Der Kläger reiste am 10.11.2002 von den Kanarischen Inseln kommend über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei durchschritt er den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei einer anschließenden Kontrolle des Reisegepäcks wurden 6.980 Stück unversteuerte Zigaretten diverser Sorten gefunden.

Mit mündlich erteiltem Steuerbescheid vom 10.11.2002 nahm ihn der Beklagte wegen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 634,24 EUR (Tabaksteuer) in Anspruch, wobei er in Anwendung von Art. 233 Unterabs. 1 lit. d Zollkodex von der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer absah. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Der Kläger äußerte sich im Rahmen des Aufgriffs nicht.