I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) die von den Klägern eingeführten Tabletten zu Recht als Arzneimittel eingestuft und sichergestellt hat.
Die Deutsche Post AG übergab im November 2005 dem Zollamt W eine für die Kläger bestimmte Postsendung zur vorübergehenden Verwahrung, die acht Packungen mit je 90 Tabletten Lactaid Ultra enthielt. Da die Tabletten lt. Auskunft der Regierung von X als Arzneimittel einzustufen seien, teilte das HZA den Klägern mit Schreiben vom 18. November 2005 die Sicherstellung der Tabletten mit.
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