FG Hamburg - Urteil vom 04.05.2009
4 K 275/08
Normen:
ZK Art. 204; ZK Art. 212a;

Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 275/08

DRsp Nr. 2009/17638

Einfuhrabgaben

Zu den Voraussetzungen des Art. 212a Zollkodex

Normenkette:

ZK Art. 204; ZK Art. 212a;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin befasste sich mit der Produktion von Biodiesel aus Rapsöl aus heimischer Produktion sowie aus zugesetzten Pflanzenölen, die sie u. a. aus dem Gemeinschaftsgebiet und aus Drittländern einführte.

Am 28.07.2005 wurde ihr erstmals eine Bewilligung erteilt, wonach sie berechtigt war, bestimmte Pflanzenöle aus Drittländern zu importieren und in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung zu überführen, also für ihre Biodieselproduktion zu verwenden. Darin wurde der Klägerin u. a. aufgegeben, über alle Warenbewegungen zusätzliche Verwendungsaufzeichnungen zu führen, die insbesondere die Zu- und Abgänge und den jeweiligen Bestand darstellen (Ziff. 6 des Ergänzungsblatts zur Bewilligung).

Mit Schreiben vom 27.07.2005 bat der Beklagte die Klägerin, die Bewilligung sorgfältig durchzulesen und sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, weil die Nichteinhaltung unter Umständen zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne.

Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde die Bewilligung im Hinblick auf die Angaben, die die Aufzeichnungen erhalten müssen, geändert. Darin heißt es unter 5., Ort und Art. der Buchhaltung/Aufzeichnungen: