FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2010
4 K 4/10
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 31;

Einfuhrabgaben auf Billigschuhe aus China

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 4 K 4/10

DRsp Nr. 2010/23221

Einfuhrabgaben auf Billigschuhe aus China

Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet. Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren (hier Schuhe) der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der von der Exportstatistik des Ausfuhrlandes (hier China) ausgeworfen wird. Die Revision wurde zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 29; ZK Art. 31;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 27.06.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren Damen- und Herrenschuhe von einem Versender in A zu einem Empfänger in Polen befördert werden. Dabei handelte es sich um 1.203 Kartons Herrenschuhe sowie 92 Kartons Damenschuhe. In der Versandanmeldung wurde Bezug genommen auf die dem Empfänger in Polen vom Versender in Deutschland gestellte Handelsrechnung 46/07 vom 25.06.2007, die im Verlauf auch vorgelegt wurde. Eine Warennummer wurde nicht angegeben. Ausweislich der Versandanmeldung handelte es sich jeweils um Schuhe aus 100 % PU bzw. PVC.