BFH - Urteil vom 27.06.2006
VII R 43/05
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; EWGV 1430/79 Art. 13 ; FGO § 66 § 110 ; ZK Art. 239 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 396
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 787/03

Einfuhrabgaben; Erlass

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen VII R 43/05

DRsp Nr. 2007/2473

Einfuhrabgaben; Erlass

1. Ein Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen setzt einen fristgebundenen, nämlich binnen 12 Monaten nach der buchmäßigen Erfassung der Abgabe zu stellenden Antrag des Abgabenschuldners voraus.2. Ist beim HZA ein Erlassverfahren anhängig gemacht worden, hat das HZA zu prüfen, ob ein Erlassantrag des Abgabenschuldners - soweit er auf Billigkeitsgründen gestützt wird - zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 12-Monats-Frist gestellt wurde.3. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner einen ausdrücklichen Erlassantrag nach Ablauf der 12-Monats-Frist gestellt hat, zugleich aber geltend macht, einen weiteren Erlassantrag - wenn auch konkludent - bereits vor Fristablauf gestellt zu haben, führt nicht zu zwei getrennten Verwaltungsverfahren. Es bleibt vielmehr bei einem Erlassverfahren. In diesem hat das HZA sämtliche Erlassvoraussetzungen und damit auch die behauptete fristgerechte Antragstellung zu prüfen.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 2 ; EWGV 1430/79 Art. 13 ; FGO § 66 § 110 ; ZK Art. 239 ;

Gründe: