FG München - Urteil vom 07.04.2010
14 K 1895/09
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 2; ZK Art. 137; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 558 Abs. 1; ZKDV Art. 560; RL 83/182/EWG Art. 7;

Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet

FG München, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 1895/09

DRsp Nr. 2010/8740

Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet

1. Gem. Art. 558 Abs. 1 Buchst. a und b ZK-DVO ist eine vorübergehende Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nur möglich, wenn das Fahrzeug auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person amtlich zugelassen ist und von einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person verwendet wird. 2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 2; ZK Art. 137; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 558 Abs. 1; ZKDV Art. 560; RL 83/182/EWG Art. 7;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für ein Kfz festgesetzt hat.