FG München - Urteil vom 13.09.2007
14 K 4125/04
Normen:
GüKG § 6 ; GüKG § 7 ; ZK Art. 141 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 859 Nr. 4 ;

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnetransport; fehlende CEMT-Bescheinigung

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 4125/04

DRsp Nr. 2007/17526

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnetransport; fehlende CEMT-Bescheinigung

Eine ausländische internationale Spedition, die über mehrere Fahrzeuge und CEMT-Genehmigungen verfügt, verletzt die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung ihrer Fahrzeuge vorsätzlich, wenn sie EU-Binnentransporte durchführt, ohne diese mit einer CEMT-Genehmigung zu begleiten.

Normenkette:

GüKG § 6 ; GüKG § 7 ; ZK Art. 141 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 859 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob mit einer mazedonischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.

Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts am 4. November 2002 auf dem Autohof Gersthofen (A 8) wurde festgestellt, dass der Kläger mit der auf die ihm gehörende Firma S zugelassenen Sattelzugmaschine (Kz. SK-506-LL) und einem in Schweden zugelassenen Sattelauflieger einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Gersthofen nach Schweden durchführen wollte. Laut Fahrtenschreiber hatte der Kläger mit dieser Sattelzugmaschine bereits seit sechs Wochen Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durchgeführt.