I.
Streitig ist, ob mit einer mazedonischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.
Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts am 4. November 2002 auf dem Autohof Gersthofen (A 8) wurde festgestellt, dass der Kläger mit der auf die ihm gehörende Firma S zugelassenen Sattelzugmaschine (Kz. SK-506-LL) und einem in Schweden zugelassenen Sattelauflieger einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Gersthofen nach Schweden durchführen wollte. Laut Fahrtenschreiber hatte der Kläger mit dieser Sattelzugmaschine bereits seit sechs Wochen Binnentransporte ohne CEMT-Genehmigung durchgeführt.
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