BFH - Urteil vom 24.01.2006
VII R 5/05
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 242 Abs. 3 ; EWGV 2913/92 Art. 68 Art. 69 Abs. 2 Art. 70 Abs. 1 Art. 71 Abs. 1 Art. 78 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1368
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 272/02

Einfuhrabgaben; Stichprobe

BFH, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII R 5/05

DRsp Nr. 2006/11484

Einfuhrabgaben; Stichprobe

1. Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit ein Zollguts ermittelt wird und Proben entnommen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.2. Die Beschränkung auf eine Stichprobe ist nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 242 Abs. 3 ; EWGV 2913/92 Art. 68 Art. 69 Abs. 2 Art. 70 Abs. 1 Art. 71 Abs. 1 Art. 78 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Juni 2001 beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) eine Sendung mit 2 000 Kartons "Hähnchenbrust, entbeint, gefroren, gesalzen" unter der Codenummer 0210 90 29 der Kombinierten Nomenklatur (KN) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 18. Oktober 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 264/1) zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Das HZA entnahm der Warensendung einen Karton mit sechs Packungen (insgesamt 12 kg) als Probe und fertigte die Sendung antragsgemäß ab.