BFH - Urteil vom 24.01.2006
VII R 40/04
Normen:
VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. . 68, 69 Abs. 2 Art. 70 Abs. 1 ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 240 Art. 242 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 874
BFH/NV 2006, 1036
BFHE 212, 312
DB 2006, 1255
DStRE 2006, 745
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 408/02

Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

BFH, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII R 40/04

DRsp Nr. 2006/7940

Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

»1. Die Entscheidung, in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird und Proben entnommen werden, liegt auch unter der Geltung des ZK im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. 2. Die Beschränkung der Beschau auf eine Stichprobe ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Anmelder in der Zollanmeldung nicht auf eine unterschiedliche Beschaffenheit der Ware hinweist. In diesem Fall kann vom Zollanmelder weder die Untersuchung einer Rückstellprobe beansprucht noch können aus der Nichtuntersuchung einer Rückstellprobe für den Zollanmelder günstige Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gezogen werden. 3. Bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs einer Warenbeschau bei der Einfuhrabfertigung hat die Zollbehörde marktordnungsrechtliche Vorschriften, welche für ihren Bereich die Entnahme repräsentativer Durchschnittsproben aus Warensendungen vorsehen, nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

VO Nr. 2913/92 (ZK) Art. . 68, 69 Abs. 2 Art. 70 Abs. 1 ; VO Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 240 Art. 242 Abs. 1 ;

Gründe: