I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts als Fahrer eines Kleintransporters angehalten, auf dessen Ladefläche sich 2 400 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden. Mit Bescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, wurden die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger festgesetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|