BFH - Beschluss vom 13.11.2007
VII B 94/07
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 420
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1532/06

Einfuhrabgaben; vorschriftswidrig verbrachte Waren

BFH, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VII B 94/07

DRsp Nr. 2008/752

Einfuhrabgaben; vorschriftswidrig verbrachte Waren

Für die Feststellung von Einfuhrabgaben gegen den, der vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (hier: unversteuerte Zigaretten) erworben hat, bedarf es keiner Feststellungen, auf welche Weise, d. h. "wie" und "wann" die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 3 Anstr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts als Fahrer eines Kleintransporters angehalten, auf dessen Ladefläche sich 2 400 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden. Mit Bescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, wurden die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger festgesetzt.