FG Hessen - Urteil vom 02.11.2017
7 K 1069/17
Normen:
Freizonen; Kontrolltyp;

Einfuhrumsatzsteuer

FG Hessen, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 7 K 1069/17

DRsp Nr. 2018/180

Einfuhrumsatzsteuer

1. Werden in ein externes Versandverfahren übergeführte und ohne Beendigung dieses Versandverfahrens in eine Freizone des Kontrolltyps I verbrachte Waren dort der zollamtlichen Überwachung entzogen, entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer.2. Solange ins Inland verbrachte Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen, sind die Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anzuwenden.3. Nicht-Unionswaren gehen nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, solange sie nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder ein zollrechtlicher Verstoß begangen wird, der zu der Annahme führt, dass die Waren in den Wirtschafts-Kreislauf der Union gelangt sind.4. Kann der Verbleib von Nicht-Unionswaren, die in eine Freizone des Kontrolltyps I verbracht worden sind, nicht mehr aufgeklärt werden und ist deshalb unklar, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind, geht dies zu Lasten der Finanzbehörde.

Tenor