I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) zu Recht die von den Klägern eingeführten Produkte als Arzneimittel eingestuft und die Annahme der Zollanmeldung abgelehnt hat.
Die Deutsche Post AG beantragte am 31. Mai 2005 beim Zollamt R, eine für die Klägerin bestimmte Postsendung aus den USA zollamtlich abzufertigen.
Die Sendung enthielt
vier Dosen mit je 340 Gramm Pulver "Massebilder Normal MBN",
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