FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2022
1 K 1149/20
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Eingang der Entlastungsanträge bzgl. der Stromsteuer und Energiesteuer innerhalb der Festsetzungsfrist beim zuständigen Hauptzollamt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 1 K 1149/20

DRsp Nr. 2023/16434

Eingang der Entlastungsanträge bzgl. der Stromsteuer und Energiesteuer innerhalb der Festsetzungsfrist beim zuständigen Hauptzollamt

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die seitens der Klägerin gestellten Entlastungsanträge betreffend Strom- und Energiesteuer 2018 (insgesamt fünf Anträge) fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sind.

Die Klägerin entnimmt Strom und verwendet Energieerzeugnisse als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, vorrangig für die Entwicklung und Herstellung von Kabeln und Leitungen. Dafür stellt sie regelmäßig Steuerentlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 Stromsteuergesetz (StromStG) sowie Ansprüche auf Vergütung der Energiesteuer für im Jahr verwendete Energieerzeugnisse nach den §§ 54 und 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Für die bisherigen Betriebsstätten der Klägerin mit Sitz in C..., die sich in C..., B... und D... befinden, reichte die Klägerin die Entlastungsanträge stets beim Beklagten ein.

Die Klägerin ist seit 2019 Rechtsnachfolgerin der E... GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom 12.06.2019 wurde die E... GmbH auf die Klägerin verschmolzen.

1. 2.