1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1).
I.
Streitig ist, ob die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind am 7. Dezember 2007 zur Post gegeben worden. Sie gelten gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 10. Dezember 2007 als bekannt gegeben. Die an das Finanzgericht München adressierte Klageschrift wurde am 11. Januar 2008 dem Nachtbriefkasten des in derselben Straße einige Hausnummern weiter befindlichen Bundesfinanzhofs entnommen und von diesem sofort weitergeleitet an das Finanzgericht München, wo es am 11. Januar 2008 einging.
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